Haben Sie möglicherweise einen lieben Angehörigen an Ihrer Seite, den Sie liebevoll pflegen und umsorgen?
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Wir möchten Ihnen die sogenannte Pflegehilfsmittel-Pauschale und die damit in Verbindung stehenden „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ näher erläutern. Bedauerlicher Weise ist kaum ein Pflegebedürftiger oder dessen Angehörige ausreichend über diese Form der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekassen, bei häuslicher Pflege, informiert.
Nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Diese tragen zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen bei. § 40 Abs. 2 (SGB XI): Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel: „Die Aufwendungen der Pflegekassen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro (Pflegehilfsmittel-Pauschale) nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“