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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Haben Sie möglicherweise einen lieben Angehörigen an Ihrer Seite, den Sie liebevoll pflegen und umsorgen?

Dann könnte Sie das folgende Thema durchaus interessieren.
Wir möchten Ihnen die sogenannte Pflegehilfsmittel-Pauschale und die damit in Verbindung stehenden „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ näher erläutern. Bedauerlicher Weise ist kaum ein Pflegebedürftiger oder dessen Angehörige ausreichend über diese Form der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekassen, bei häuslicher Pflege, informiert.

Nach § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI haben Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Diese tragen zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen bei. § 40 Abs. 2 (SGB XI): Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel: „Die Aufwendungen der Pflegekassen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro (Pflegehilfsmittel-Pauschale) nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“

Was ist die Pflegehilfsmittel-Pauschale und wer hat einen Anspruch darauf?

Der monatliche Höchstbetrag (Pflegehilfsmittel-Pauschale), der von den gesetzlichen Pflegekassen der gesetzlichen Krankenkassen, zur Anschaffung von „Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch“, übernommen wird, beträgt seit dem 01.01.2015 40,00 € und ist damit um 9,00 € angestiegen. Dies geschah im Zusammenhang mit der Einführung des PSG I (Pflegestärkungsgesetz I).
Bei einem Mehrbedarf von Pflegehilfsmitteln, sind die entstandenen Mehrkosten für die Pflegehilfsmittel allerdings vom Leistungsbezieher selbst zu tragen.

Hierzu ein kleines Beispiel:  Liegt der Bedarf an Pflegehilfsmitteln für eine pflegebedürftige Person in einem Monat bei 60,00 €, haben der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige 20,00 € der anfallenden Gesamtkosten selbst zu tragen.

In der Regel ist das monatliche Budget von 40,00 € vollkommen ausreichend.  
Zugelassene Leistungserbringer, welche die  „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ anbieten, rechnen unter normalen Umständen direkt mit den Pflegekassen der Krankenkassen ab.

Anspruch haben Pflegebedürftige, die…

  • …einen anerkannten Pflegegrad vorweisen können.
  • … in ihrem eigenen zu Hause oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen leben.
  • … (auch) von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden.
  • … sich nicht (!) in stationärer Pflege (z. B. in einem Altenheim) befinden.

Was sind überhaupt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind in dem sogenannten Pflegehilfsmittel-Katalog  der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen als Produktgruppe 54  (PG 54) aufgelistet.

Zu den „Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch“ gehören:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
Sie dienen der Aufnahme von Körperflüssigkeiten und ermöglichen dem Pflegebedürftigen zugleich einen höheren Liegekomfort und Trockenheit.
  • Schutzbekleidung / Schutzschürzen
Einwegschürzen sind i. d. R. aus transparentem Kunststoff gefertigt und damit wasserfest bzw. feuchtigkeitsabweisend. Des Weiteren dienen sie dem Schutz von Pflegepersonen vor Verunreinigungen.
  • Einmalhandschuhe
Nicht nur der Schutz Pflegebedürftiger vor Keimen und Verunreinigungen wird gewährleistet, sondern auch der Schutz aller Beteiligten bei möglicher Infektionsgefahr.
  • Desinfektionsmittel für Hände
. Die Händedesinfektion dient dem hygienischen Schutz vor Keimen und reduziert das Infektionsrisiko deutlich. Die Möglichkeit der Händedesinfektion sollte daher im Pflegealltag gegeben sein, da  auch die Pflegebedürftigen bestmöglich geschützt werden.
  • Desinfektionsmittel für Flächen
Sie werden bspw. in Sanitärbereichen und in Bereichen der Lebensmittelverarbeitung angewendet, um ein Infektionsrisiko zu minimieren oder auch vollständig zu beseitigen. Dies ist vor allem für unsere pflegebedürftigen Angehörigen, die häufig ein schwächeres Immunsystem haben, von großer Bedeutung.
  • Mundschutz und Fingerlinge
. Beides dient dem Schutz der Pflegekraft und des Pflegebedürftigen vor Krankheitserregern und einer möglichen gegenseitigen  Ansteckung.


Die Kostenübernahme der „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“

„Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ muss der Arzt nicht verschreiben, dies bedeutet, dass kein Rezept erforderlich ist. Sie, als pflegender Angehöriger, müssen lediglich für den Pflegebedürftigen einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit die Kosten übernommen werden. Ist die pflegebedürftige Person selbst in der Lage, kann diese den Antrag auf Kostenübernahme selbstverständlich auch einreichen.
Den notwendigen Antrag auf Kostenübernahme erhalten Sie bspw. von einem Anbieter Ihrer Wahl, von dem Sie die benötigten Pflegehilfsmittel beziehen möchten oder von der Kranken- bzw. Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, lässt die Genehmigung der Pflegekasse normalerweise nicht lange auf sich warten. Der Zeitraum zwischen Antragsstellung und Genehmigungseingang beträgt ca. 4 Wochen.

Das Einreichen des Antrags auf Kostenübernahme ist in der Regel nur einmal erforderlich. Der Pflegebedürftige erhält damit monatlich die benötigten Hilfsmittel. Allerdings haben Pflegekassen auch die Möglichkeit die Genehmigung zeitlich zu begrenzen. Diese zeitliche Begrenzung liegt in den meisten Fällen bei ca. einem Jahr. Hier sollte man darauf achten möglichst frühzeitig einen neuen Antrag auf Kostenübernahme bei der entsprechenden Pflegekasse zu stellen, um eine Versorgungslücke zu vermeiden.

Die Pflegehilfsmittel-Erstattung

Bei der Pflegehilfsmittel-Erstattung besteht die Möglichkeit die „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ selbstständig zu beschaffen. Sie sind unter anderem in Drogerien, als auch in Sanitätshäusern und  Apotheken frei erhältlich. Allerdings treten Sie in diesem Fall in Vorkasse. Dies bedeutet, dass die für Sie bzw. für Ihren zu pflegenden Angehörigen zuständige Krankenkasse die Pflegehilfsmittel-Pauschale, in Höhe von max. 40,00 € erst nach dem selbstständigen Kauf der benötigten „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“  erstattet.
Die Pflegekassen und die jeweiligen Leistungserbringer rechnen also nicht unmittelbar miteinander ab.
Den Antrag auf Pflegehilfsmittel-Erstattung erhalten Sie bei der für Sie / für Ihren zu pflegenden Angehörigen zuständigen Pflegekasse.

Die Vorteile eines Pflegehilfsmittel Versands (Online-Dienstleister)

sog. (Pflege-)Hilfsmittel-Pakete können individuell, je nach Notwendigkeit eigenständig zusammengestellt werden sowohl individuell ausgewählte Pflegehilfsmittel, als auch vorkonzipierte (Pflege-)Hilfsmittel-Pakete werden Monat für Monat in regelmäßigen Abständen versandt. Die Dienstleister übernehmen nicht nur die Abrechnung mit den Pflegekassen, sondern auch die Beantragung der Pflegehilfsmittel bei den Pflegekassen der  Krankenkassen. Zudem wird sehr darauf geachtet, dass das monatliche Budget von 40,00 €, welches die Pflegekassen zur Verfügung stellen, bei bereits konzipierten (Pflege-)Hilfsmittel-Paketen, nicht überschritten wird, um pflegebedürftige Versicherte und deren Angehörige nicht zusätzlich finanziell zu belasten.