Urteil des Bundessozialgerichts
... zum Einsatz von Honorarkräften in der Pflege
Das Bundesozialgericht hat sich in einem Urteil am 7.6.19 deutlich zum Einsatz von freien Mitarbeitern / Honorarkräften in der Pflege positioniert und klargestellt, dass diese Tätigkeit regelmäßig nicht als selbständige Tätigkeiten anzusehen seien und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die rechtliche Einschätzung gilt für den stationären, als auch ambulanten Bereich. (Az. B 12 R 6/18 R)