Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2,3,4 oder 5 aufgepasst !

Nach dem Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) §39 haben Sie jährlich Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von 1612 Euro. Voraussetzung ist, neben der Einstufung in einen Pflegegrad, dass sie regelmässig von einer Pflegeperson versorgt werden, die idealer Weise im Pflegegutachten des Medizinischen Dienst der Krankenkassen eingetragen ist. Wenn nun ihre Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründen verhindert ist, kann sich die Pflegeperson durch eine andere Pflegekraft (z.B. einem Pflegedienst) vertreten lassen.

Dies kann auch Stundenweise sein, z.B. 1x wöchentlich. O.g. Budget stellt die Kasse hierzu zur Verfügung. Aber aufgepasst; Sollten Sie die Verhinderungspflege im Jahre 2019 noch nicht in Anspruch genommen haben, verfällt der ungenutzte Anteil am 31.12.2019, schlimmsten Falls die komplette 1612 Euro.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren sie ihre Krankenkasse oder den Pflegedienst ihres Vertrauens.