Gravierende Änderung zum 1.Januar 2017
Als 1995 der damalige Bundesgesundheitsminister Norbert Blüm die Pflegversicherung ausrief, galt es als Projekt der Zukunft. Die Pflege der Bedürftigen sollte in der immer älter werdenden Gesellschaft gesichert sein, eine Finanzgrundlage musste geschaffen werden. Ob die Pflegeversicherung, nun fast 20 Jahre später, als Erfolgsmodell bezeichnet werden darf, darüber streiten sich die Fachleute. Fakt ist aber, es gibt Reformierungsbedarf.
Die in den Jahren erfolgte Nachjustierungen reichen nicht mehr aus. Die aktuelle Regierung beschloss das „Pflegestärkungsgesetz“. Im Vordergrund stehen stärkere finanzielle Unterstützungen der Pflegebedürftigen, aber auch eine überarbeitete Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit.
Die Einstufung in einen Pflegegrad ab dem 1. Januar 2017 nimmt, wie bisher, der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) vor. Pflegebedürftig sind zukünftig alle Menschen, die aufgrund der Begutachtung mit dem „ Neuen Begutachtungsassessments „ (NBA) einen Pflegerad erhalten, unabhängig davon, ob der Schwerpunkt ihrer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung im körperlichen, kognitiven oder psychischen Bereich liegt.
Psychische Erkrankungen spielten bisher eine eher untergeordnete Rolle bei der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Sie werden nun gleichwertig beurteilt.
Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird ohne Begutachtung in einen Pflegegrad eingeteilt. Hierbei gilt folgendes :
Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten den nächsthöheren Pflegegrad. Zum Beispiel Pflegestufe 1 erhält Pflegegrad 2.
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) kommen in den übernächsten Pflegegrad. Zum Beispiel Pflegestufe 0 erhält Pflegegrad 2.
Wichtig ist natürlich für alle hierbei, dass jeder der bisher Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, auch zukünftig Leistungen in mindestens gleicher Höhe bekommt. Niemand wird schlechter gestellt. Die Versicherten werden von den Kassen über ihren Pflegerad informiert.
Eine Übersicht des zukünftigen Pflegegelds :
Pflegestufe 1 bisher 244 Euro | Pflegegrad 2 nun 316 Euro |
Pflegestufe 2 bisher 458 Euro | Pflegegrad 3 nun 545 Euro |
Pflegestufe 3 bisher 728 Euro | Pflegegrad 4 weiterhin 728 Euro |
Pflegestufe 3 Härtefall 728 Euro | Pflegegrad 5 nun 901 Euro |
Änderungen bei den Sachleistungen, z.B. durch einen Pflegedienst :
Pflegestufe 1 | bisher 468 Euro | Pflegegrad 2 nun 689 Euro |
Pflegestufe 1 + | bisher 689 Euro | Pflegegrad 3 nun 1298 Euro |
Pflegestufe 2 | bisher 1144 Euro | Pflegegrad 3 nun 1298 Euro |
Pflegestufe 2 + | bisher 1298 Euro | Pflegegrad 4 nun 1612 Euro |
Pflegestufe 3 | bisher 1612 Euro | Pflegegrad 4 weiterhin 1612 Euro |
Pflegestufe 3 + | bisher 1612 Euro | Pflegegrad 5 nun 1995 Euro |
Pflegestufe 3 Härtefall | bisher 1995 Euro | Pflegegrad 5 weiterhin 1995 Euro |
Pflegestufe 3 Härtefall + | bisher 1995 Euro | Pflegegrad 5 weiterhin 1995 Euro |