Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen

Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

G-BA regelt Details in neuer Richtlinie

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation künftig einen gesonderten Anspruch auf Leistung zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Ziel ist es, das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies-, Parodontal-, und Mundschleimbeutelerkrankungen für diesen Personenkreis zu senken. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat kürzlich in Berlin die Erstfassung einer Richtlinie beschlossen, in der Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums festgelegt sind. Abhängig von Mundgesundheitsstatus sollen vorbeugende Maßnahmen geplant und die Mundgesundheit der Versicherten erhalten oder Verbessert werden.

Die wichtigsten neuen Leistungen im Überblick:

Erhebung des Mundgesundheitsstatus
Bei der zahnärztlichen Erhebung des Mundgesundheitsstatus wird der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für einen individuellen Mundgesundheitsplan. Die Erhebung erfolgt einmal im Kalenderjahr.

Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplan
Der individuelle zu erstellende Mundgesundheitsplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Mundgesundheit gezielt gefördert werden soll. Ins besonders geht es um Empfehlungen zur Zahnhygiene. Zur Fluoridanwendung, zur Zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit. Die Erstellung beziehungsweise Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderjahr.

Aufklärung zur Mundgesundheit
Bei der Mundgesundheitsaufklärung werden den Versicherten und gegebenenfalls Helfenden die empfohlenen Maßnahmen erläutert und auch praktisch demonstriert. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt – in engem zeitlichen Zusammenhang zur Erstellung des individuellen Mundgesundheitsplans einmal im Kalenderjahr.

Entfernung harter Zahnbeläge
Die Versicherten haben regelmäßig – einmal im Kalenderhalbjahr – Anspruch auf die Entfernung harter Zahnbeläge.

Der Beschluss zur Erfassung der Richtlinie nach § 22a SGB V wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und  Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2018 in Kraft.

Hintergrund
Versicherte mit einem Pflegegrad nach § 15 SBG XI sowie Versicherte, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SBG V Anspruch auf Leistung zur Verhütung von Zahnerkrankungen

(Quelle Pressemitteilung Bundesausschuss)